Testamentsformen (Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag)
Wer auf die Errichtung eines Testaments verzichtet, überlässt die Verteilung seines Vermögens vollständig der gesetzlichen Erbfolge. Das bedeutet: Der Nachlass geht automatisch an die nächsten lebenden Verwandten. In vielen Fällen entspricht diese gesetzliche Regelung jedoch nicht dem tatsächlichen Willen des Erblassers.
Darüber hinaus birgt die gesetzliche Erbfolge ein hohes Konfliktpotenzial, da der Nachlass im Zweifel auf mehrere Erben übergeht und damit eine Erbengemeinschaft entsteht. Innerhalb dieser Erbengemeinschaft kann es leicht zu Auseinandersetzungen über die Aufteilung des Nachlasses kommen – insbesondere dann, wenn die Interessen und Erwartungen der Miterben auseinandergehen oder unklar ist, welche Vorstellungen der Verstorbene zur Verteilung seines Vermögens hatte.
Ein Testament bietet die Möglichkeit, selbst und verbindlich zu regeln, wer erben soll, in welchem Umfang, und unter welchen Bedingungen. Die gesetzliche Erbfolge wird durch ein wirksam errichtetes Testament außer Kraft gesetzt – allein Ihr Wille ist maßgeblich.
In einem persönlichen Gespräch ermitteln wir gemeinsam Ihre Vorstellungen und Prioritäten. Anschließend entwickeln wir eine auf Ihre Lebens- und Vermögenssituation abgestimmte Strategie zur Umsetzung Ihres letzten Willens. Wichtig ist die Individuelle Testamentsgestaltung, also eine maßgeschneiderte Lösung statt pauschaler Regelung.
Dabei beginnt die rechtssichere Nachlassplanung mit der Wahl der geeigneten Testamentsform. Zur Auswahl stehen insbesondere:
Einzeltestament
Ein Einzeltestament kann von jeder geschäftsfähigen Person errichtet werden – entweder handschriftlich (eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben) oder notariell beurkundet. Der Erblasser kann ein Einzeltestament jederzeit ändern. Diese Form bietet maximale Flexibilität – insbesondere für alleinstehende Personen oder bei einseitigen Verfügungen.
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann ausschließlich von verheirateten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden – wiederum entweder handschriftlich oder notariell. Anders als beim Einzeltestament gilt hier: Nach dem Tod eines Ehepartners ist eine Änderung regelmäßig nicht mehr möglich, soweit wechselbezügliche Verfügungen vorliegen.
Die am weitesten verbreitete Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Es sieht vor, dass zunächst der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und nach dessen Tod das gesamte Vermögen an die gemeinsamen Kinder übergeht. Dieses Modell bietet eine starke Absicherung des Ehepartners, ist jedoch erbschaftsteuerlich nachteilig, da das Vermögen zweimal steuerpflichtig wird – zunächst nach dem erstverstorbenen Ehegatten und später nochmal beim zweiten Erbfall (nach dem zweitverstorbenen Ehegatten). Überdies werden die Freibeträge für die Kinder nach dem erstverstorbenen Elternteil nicht ausgenutzt und verfallen.
Durch gezielte Modifikationen des Berliner Testaments, insbesondere durch Vermächtnisse des erstverstorbenen Elternteils an die Kinder, lassen sich steuerliche Nachteile reduzieren, ohne die wirtschaftliche Sicherheit des überlebenden Ehegatten zu gefährden. Unsere auf das Erbrecht und das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte in München und Landshut zeigen Ihnen indi-viduell passende Gestaltungsoptionen auf.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist – wie der Name schon sagt – ein bindender Vertrag über die Erbeinsetzung. Er kann nur notariell geschlossen werden und ist im Gegensatz zum Testament nicht einseitig widerrufbar. Änderungen sind grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
Ein Erbvertrag eignet sich insbesondere in komplexen Konstellationen, z. B. bei Patchworkfamilien, bei der Unternehmensnachfolge oder zur Einbindung nicht verwandter Personen in die Erbfolge.
Inhalt Testament
Unabhängig von der gewählten Form des Testaments ist immer festzulegen, wer Erbe werden soll, wem also der gesamte Nachlass (Vermögen und Verbindlichkeiten) automatisch mit Erbfall zufallen soll. Wobei es unterschiedliche Arten von Erben gibt:
- Ein Vollerbe erhält den gesamten Nachlass einschließlich aller Rechte und Pflichten, ohne Beschränkungen;
- Ein Vorerbe wird zunächst Erbe, darf aber nur eingeschränkt über das Erbe verfügen, um es für den Nacherben zu erhalten, der zu einem späteren Zeitpunkt – meist nach dem Tod des Vorerben – an seine Stelle tritt. Diese sogenannte Vor- und Nacherbschaft eignet sich beispielsweise dazu, Vermögen über mehrere Generationen gezielt zu steuern und vor ungewolltem Zugriff zu schützen.
Darüber hinaus können durch ein sog. Vermächtnis auch Personen bedacht werden, die nicht Erben sein sollen. Der Erblasser kann etwa Geldbeträge, Immobilien oder andere Vermögenswerte Dritten zuwenden. Der Vermächtnisnehmer erhält dadurch einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstands.
Die formale und inhaltliche Ausgestaltung eines Testaments ist eine anspruchsvolle Aufgabe: Schon kleine Formulierungsfehler oder unklare Begriffe können dazu führen, dass das vom Erblasser gewünschte Nachfolgeergebnis nicht erreicht wird. Überdies führen unklare, unjuristische Formulierungen oft zu Streitereien zwischen den Beteiligten, da die unklaren Begriffe ausgelegt werden müssen, was bei den Beteiligten naturgemäß zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen führt. Darüber hinaus sollte stets auch die erbschaftsteuerliche Optimierung mitgedacht werden, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.
Eine rechtssichere, steuerlich durchdachte Testamentsgestaltung erfordert daher stets eine ganz-heitliche Beratung, die juristische, steuerliche und wirtschaftliche Aspekte miteinander verbindet. Unsere Rechtsanwälte in München und Landshut, die auf das Erbrecht und die Nachfolgepla-nung sowie das Steuerrecht spezialisiert sind, begleiten Sie bei:
- der rechtssicheren Errichtung Ihres Testaments,
- der Wahl der für Sie passenden Testamentsform (Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament bzw. Berliner Testament, Erbvertrag),
- der Optimierung der Erbschaftsteuer,
- sowie der Vermeidung innerfamiliärer Konflikte durch klare Regelungen.
