Annahme Erbschaft, Ausschlagung Erbschaft, Haftungsbeschränkung
Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der gesamte Nachlass des Erblassers gemäß § 1922 BGB automatisch auf den oder die Erben über. Der Erbe übernimmt nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Schulden und haftet grundsätzlich mit seinem privaten Vermögen. Daher stellt sich bei jeder Erbschaft die zentrale Frage: Soll die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden? Dies hängt auch davon ab, ob und inwieweit der Erbe seine Haftung möglicherweise (auf den Nachlass) beschränken kann.
Um eine fundierte Entscheidung zu treffen, ist eine rasche und gründliche Nachlassanalyse unerlässlich – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Überschuldung. Die Ausschlagung der Erbschaft muss gemäß § 1944 BGB innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall erfolgen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen – mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen.
Wenn Sie die Erbschaft annehmen möchten, stellen sich weitere Fragen: Ist ein Erbschein zu beantragen? Sind Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen? Bestehen Vermächtnisse oder steuerliche Pflichten wie die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung?
Unsere auf die Fachgebiete Erbrecht und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwältte beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten sowie zu möglichen steuerlichen Optimierungen, in München Landshut und bundesweit.
