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Sittenwidrigkeit Enterbung Sohn wegen Heirat

Liebe Mandanten,

nachfolgend möchten wir Ihnen wieder ein interessantes Thema aus der Praxis des Erbrechts und des Steuerrechts (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) vorstellen.

Ihr Team von Dr. Lingenberg & Partner.

 

1. OLG München, Beschluss vom 23.09.2024, Az. 33 WX 325/23

Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts München war folgender Sachverhalt:

Der Erblasser errichtete ein mehrseitiges eigenhändiges Testament, in welchem er seine beiden Söhne A. und B. zu Miterben zu jeweils ½ bestimmte. Auf der letzten Seite des Testaments nahm der Erblasser folgende Anordnung auf:

Sollte mein Sohn A. seine Lebensgefährtin C. L. heiraten, wird er enterbt.“

Sohn A., der keine Kinder hat, heiratete in der Folgezeit die im Testament benannte C. L., mit der er weiterhin verheiratet ist.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte Sohn B. die Erteilung eines Alleinerbscheins. Zur Begründung führte er aus, dass mit der Eheschließung des A. die im Testament vorgesehene Bedingung eingetreten und A. infolgedessen von der Erbfolge ausgeschlossen sei. Dem trat Sohn A. entgegen und machte geltend, die testamentarische Bedingung sei sittenwidrig und daher unwirksam.

Das Nachlassgericht folgte der Auffassung des A. und wies den Erbscheinsantrag des B. zurück. Der hiergegen gerichteten Beschwerde half das Nachlassgericht nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor.

Nach Ansicht des OLG München war die Beschwerde begründet. Das Nachlassgericht habe den Erbscheinsantrag des B. zu Unrecht zurückgewiesen. Die Enterbung des A. sei nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, sondern bewege sich innerhalb der dem Erblasser zustehenden Testierfreiheit.

Das Gericht stellte zunächst darauf ab, dass der – unterstellte – auf A. ausgeübte Druck lediglich von geringem Gewicht sei. Dieser ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Testament selbst, sondern allein aus der vorherigen Ankündigung des Erblassers, A. für den Fall der Eheschließung mit C. L. zu enterben. Ein solches Verhalten könne zwar moralisch missbilligt werden, begründe jedoch für sich genommen keine Sittenwidrigkeit der testamentarischen Verfügung.

Wäre die entsprechende Regelung – wie geschehen – testamentarisch getroffen worden, ohne dass der Erblasser A. hiervon in Kenntnis gesetzt hätte, hätte die Klausel zu Lebzeiten des Erblassers keinerlei Druck auf dessen Entscheidung zur Eheschließung ausüben können. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Sittenwidrigkeit sei daher lediglich eine außertestamentarische Erklärung des Erblassers.

Darüber hinaus wies das OLG München darauf hin, dass potenzielle Erben in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig wissen, dass sie durch ein bestimmtes Verhalten allenfalls eine zusätzliche Begünstigung erlangen können, jedoch bei abweichendem Verhalten nichts verlieren. Ein Anspruch auf eine über den Pflichtteil hinausgehende Beteiligung am Nachlass bestehe nicht. Zudem hätte der Erblasser den Sohn A. auch nach dessen Eheschließung jederzeit zu Lebzeiten von der Erbfolge ausschließen können.

2. Schlussfolgerungen für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass es dem Erblasser grundsätzlich gestattet ist, die Erbeinsetzung von bestimmten Entscheidungen oder Verhaltensweisen der Bedachten abhängig zu machen. Auch wenn derartige Bedingungen die persönliche Entscheidungsfreiheit der Erben faktisch beeinflussen können, sind sie Ausdruck der Testierfreiheit und damit grundsätzlich hinzunehmen, da es um die Verfügung über das Vermögen des Erblassers geht.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Bedingungen in letztwilligen Verfügungen als sittenwidrig anzusehen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur jedoch nicht einheitlich beantwortet. Daher empfiehlt sich stets eine sorgfältige Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Gestaltungsfragen sowie allen erbrechtlichen Fragestellungen. Aber auch bei damit zusammenhängenden steuerlichen Themen, insbesondere aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Sprechen Sie uns an!

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