Erbvertrag zwischen Ehegatten – Fortgeltung nach Scheidung?
Liebe Mandanten,
nachfolgend möchten wir Ihnen wieder ein interessantes Thema aus der Praxis des Erbrechts und des Steuerrechts (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) vorstellen.
Ihr Team von Dr. Lingenberg & Partner.
1. BGH, Beschluss vom 22.05.2024, Az. IV ZB 26/23
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die späteren Ehegatten hatten bereits mehrere Jahre vor ihrer Eheschließung einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Als Schlusserben des Längstlebenden bestimmten sie gemeinschaftlich den Sohn der Ehefrau sowie die beiden Kinder des Ehemannes.
Etwa vier Jahre nach Abschluss des Erbvertrages heirateten die Vertragsparteien. Die Ehe wurde jedoch bereits nach rund einem Jahr rechtskräftig geschieden. Nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau beantragte der geschiedene Ehemann die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben auswies. Dem widersprach der Sohn der Erblasserin mit der Begründung, der Erbvertrag sei infolge der Scheidung unwirksam geworden, sodass er gesetzlicher Alleinerbe seiner Mutter geworden sei.
Der BGH folgte dieser Auffassung nicht und entschied zugunsten des geschiedenen Ehemannes. Im Wege der Auslegung des Erbvertrages könne nicht angenommen werden, dass die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben des Erstversterbenden für den Fall entfallen sollte, dass die Vertragsparteien zunächst heirateten und ihre Ehe später wieder geschieden würde.
Nach Ansicht des BGH sei die Erbeinsetzung des geschiedenen Ehegatten auch nicht gemäß § 2077 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2279 BGB unwirksam. Zwar bestimmt § 2077 Abs. 1 BGB, dass eine letztwillige Verfügung, durch welche der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam ist, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird. Entsprechendes gilt nach § 2077 Abs. 2 BGB für Verfügungen zugunsten eines Verlobten, sofern das Verlöbnis vor dem Erbfall aufgehoben wird.
Die Voraussetzungen des § 2077 BGB sah der BGH im vorliegenden Fall jedoch als nicht erfüllt an. Eine unmittelbare Anwendung von § 2077 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits eine Ehe oder ein Verlöbnis bestanden habe. Darüber hinaus komme eine analoge Anwendung von § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann in Betracht, wenn zwar bei Errichtung der Verfügung noch keine Ehe oder kein Verlöbnis bestand, die Verfügung jedoch in einem hinreichenden Zusammenhang mit einer späteren Eheschließung stand.
Einen solchen hinreichenden Bezug vermochte der BGH angesichts der erst etwa vier Jahre später erfolgten Eheschließung nicht zu erkennen. Zudem enthielt der Erbvertrag keine ausdrücklichen oder konkludenten Hinweise auf eine geplante Eheschließung. Mangels Anwendbarkeit des § 2077 BGB blieb der Erbvertrag daher wirksam, sodass der geschiedene Ehegatte Alleinerbe wurde.
2. Schlussfolgerungen für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht erneut die erhebliche Bedeutung einer klaren und präzisen Gestaltung letztwilliger Verfügungen sowie die Notwendigkeit, diese regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Fehler oder Regelungslücken können – wie der vorliegende Fall zeigt – zu Ergebnissen führen, die dem tatsächlichen Willen des Erblassers regelmäßig nicht entsprechen, insbesondere wenn ein geschiedener Ehepartner unerwartet Alleinerbe wird.
Erbverträge werden häufig im Zusammenhang mit Eheverträgen und in zeitlicher Nähe zur Eheschließung abgeschlossen und enthalten in der Regel einen ausdrücklichen Bezug zur beabsichtigten Ehe. In solchen Fällen verlieren sie mit rechtskräftiger Scheidung grundsätzlich ihre Wirkung gemäß § 2077 BGB. Wird ein Erbvertrag jedoch bereits längere Zeit vor der Eheschließung geschlossen, ist besondere Vorsicht geboten. In diesen Konstellationen sollten entweder klare Bezugnahmen auf die geplante Ehe aufgenommen oder der Erbvertrag nach einer Scheidung ausdrücklich aufgehoben oder angepasst werden.
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