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Familienheim – welche Grundstücksfläche gehört dazu

Liebe Mandanten,

nachfolgend möchten wir Ihnen wieder ein interessantes Thema aus der Praxis des Erbrechts und des Steuerrechts (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) vorstellen.

Ihr Team von Dr. Lingenberg & Partner

 

Das steuerlich begünstigte Familienheim – welche Grundstücksfläche gehört dazu?

1. Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2023 – Az. 3 K 14/23

Dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Kind erbte von einem verstorbenen Elternteil mehrere nebeneinanderliegende Flurstücke. Diese waren im Grundbuch unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis zu einem Grundstück im rechtlichen Sinne zusammengefasst. Auf einem der Flurstücke befand sich das Wohnhaus des Erblassers. Die angrenzenden Flächen wurden als Garten genutzt.

Das Lagefinanzamt fasste das Hausgrundstück sowie zwei benachbarte Flurstücke (Flurstücke 218/5, 199/3 und 202/04; Gesamtfläche 2.291 m²) zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen und nahm eine einheitliche Bewertung vor. Im Feststellungsbescheid wies es jedoch ausdrücklich darauf hin:

„Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist ggf. nur für das Familienheim auf dem Grundstück Gemarkung A, Flur 9, Flurstück 218/5 zur Größe von 837 m² zu gewähren.“

Streitig war damit die Frage, welche Grundstücksflächen in die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG einzubeziehen sind.

a) Die Rechtsauffassungen der Beteiligten

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Steuerbefreiung müsse sich auf die gesamte wirtschaftliche Einheit erstrecken, also auf alle drei Flurstücke, die vom Belegenheitsfinanzamt einheitlich bewertet worden waren.

Das beklagte Finanzamt war hingegen der Ansicht, begünstigt sei ausschließlich das Flurstück, auf dem sich das Wohnhaus befinde (837 m²).

b) Die rechtliche Würdigung des FG Niedersachsen

Nach Ansicht des FG Niedersachsen hat der Bundesfinanzhof bislang noch nicht darüber entschieden, welcher Grundstücksbegriff im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG maßgeblich ist, wenn mehrere benachbarte Flurstücke betroffen sind. Folgende Anknüpfungspunkte kämen in Betracht:

  • aa) das einzelne Flurstück im katasterrechtlichen Sinne,
  • bb) das im Grundbuch eingetragene Grundstück – auch wenn es aus mehreren Flurstücken besteht,
  • cc) die wirtschaftliche Einheit im Sinne der §§ 2, 181 BewG, oder
  • dd) ein eigenständig erbschaftsteuerlich zu bestimmendes „Familienheim-Grundstück“.

Das Gericht verwarf die Varianten aa) und bb). Zur Begründung führte es aus, dass Eigentümer sonst durch entsprechende Gestaltung – etwa durch Zusammenfassung oder Aufteilung von Flurstücken – den Umfang der Steuerbefreiung beeinflussen könnten. Dies widerspreche dem Zweck der Norm, die allein dem Schutz des Familienheims diene.

Auch die Anknüpfung an die wirtschaftliche Einheit (§§ 2, 181 BewG) sei nicht zwingend sachgerecht. Das Finanzgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt eigenständig bestimmen darf, welche Grundstücksfläche dem begünstigten Familienheim zugeordnet ist.

Dabei sei es aus Gründen der steuerlichen Belastungsgleichheit zulässig, auch bei grundbuchrechtlich zusammengefassten oder katasterrechtlich verschmolzenen Flächen nur den tatsächlich dem Wohnzweck dienenden Teil zu begünstigen. Im konkreten Fall hielt das Gericht es für sachgerecht, die Steuerbefreiung auf das Flurstück zu beschränken, auf dem sich das Wohnhaus befand.

2. Praktische Konsequenzen

Ob die vom FG Niedersachsen vorgenommene rechtliche Differenzierung richtig ist, ist fraglich. Rein praktisch stellt sich jedoch folgende Frage: Hätte die Finanzverwaltung die Problematik überhaupt aufgegriffen, wenn das Grundstück im Grundbuch lediglich aus einem einzigen Flurstück bestanden hätte? In diesem Fall wäre die Abgrenzungsfrage möglicherweise gar nicht thematisiert worden.

Für die Praxis kann daraus Folgendes abgeleitet werden: Wer beabsichtigt, ein Familienheim zu übertragen, sollte prüfen, ob mehrere gemeinsam genutzte Flurstücke nicht nur grundbuchrechtlich zu einem Grundstück im Rechtssinne vereinigt, sondern auch vermessungstechnisch zu einem einheitlichen Flurstück verschmolzen werden können. Auf diese Weise lässt sich das Problem praktisch möglicherweise ganz vermeiden.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei allen erbrechtlichen sowie den damit verbundenen steuerlichen Fragestellungen. Sprechen Sie uns an!

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