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Stiefkinder – das vernachlässigte steuerliche Gestaltungspotential

Liebe Mandanten,

nachfolgend möchten wir Ihnen wieder ein interessantes Thema aus der Praxis des Erbrechts und des Steuerrechts (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) vorstellen.

Ihr Team von Dr. Lingenberg & Partner

 

(Stief-)Kinder im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – steuerliches Gestaltungspotential

1. Kinder und Stiefkinder (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehören Kinder und Stiefkinder zur Steuerklasse I. Diese Einordnung ist mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden.

a) Kinder

Als „Kinder“ im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts gelten zunächst die Kinder der Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Vater eines Kindes ist ausschließlich der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (§ 1592 BGB).

Maßgeblich ist somit die rechtliche Vaterschaft. Der rein biologische Erzeuger ohne rechtliche Anerkennung oder gerichtliche Feststellung gilt steuerlich nicht als Vater. In diesem Fall wird das Kind beim Erwerb vom biologischen Erzeuger nicht der Steuerklasse I, sondern der ungünstigeren Steuerklasse III zugeordnet.

Kinder der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Für den darüberhinausgehenden Erwerb gelten Steuersätze zwischen 7 % und 30 %. Dies gilt auch für die Abkömmlinge vorverstorbener Kinder (z. B. Enkel), die an deren Stelle treten.

Fällt das Kind in Steuerklasse III, weil es vom (nur) biologischen Vater etwas erhält, so beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 Euro. Der Steuersatz für den übersteigenden Betrag liegt hier zwischen 30 % und 50 %. Der Unterschied ist somit erheblich. Zu den Kindern der Steuerklasse I zählen zudem rechtlich wirksam adoptierte Kinder (Adoptivkinder).

b) Stiefkinder

Auch Stiefkinder gehören nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zur Steuerklasse I. Sie profitieren ebenfalls von einem Freibetrag von 400.000 Euro und Steuersätzen zwischen 7 % und 30 %.

Ein Stiefkindverhältnis entsteht, wenn eine Person die leibliche Mutter oder den rechtlichen Vater eines Kindes heiratet. Ein eigenes Abstammungsverhältnis zum Kind ist hierfür nicht erforderlich. Bemerkenswert ist, dass dieses steuerliche Stiefkindverhältnis auch dann fortbesteht, wenn die Ehe später geschieden wird.

c) Pflegekinder

Pflegekinder fallen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundsätzlich nicht unter die Steuerklasse I, sondern unter die Steuerklasse III mit dem Freibetrag von 20.000 Euro. Eine steuerliche Gleichstellung mit leiblichen Kindern ist nur durch eine Adoption möglich.

2. Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Die Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) – insbesondere Enkel und Urenkel – gehören ebenfalls zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Auch hier gelten die Steuersätze der Steuerklasse I von 7 % bis 30 %. Die persönlichen Freibeträge sind jedoch geringer:

  • Enkel: 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)
  • Urenkel: nach herrschender Meinung 100.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

3. Praktische Konsequenzen

Die steuerliche Einordnung von Kindern, Stiefkindern und weiteren Abkömmlingen ist für steuerliche Laien häufig nicht ohne weiteres erkennbar. Besonders hervorzuheben ist:

  • Die günstige Steuerklasse I gilt nur beim Erwerb von der leiblichen Mutter oder vom rechtlichen Vater.
  • Ist der biologische Vater bei Geburt nicht mit der Mutter verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden, um die steuerliche Begünstigung zu erreichen. Alternativ kommt eine Adoption in Betracht.
  • Auch Stiefkinder – also Kinder des Ehepartners ohne eigenes Verwandtschaftsverhältnis – fallen in die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehe später geschieden wird.

Gerade in Patchwork-Familien eröffnet das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht daher erhebliches Gestaltungspotential.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei allen erbrechtlichen sowie den damit verbundenen steuerlichen Fragestellungen. Sprechen Sie uns an.

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