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Zu niedrige Darlehenszinsen-Ist das eine Schenkung?

Liebe Mandanten,

nachfolgend möchten wir Ihnen wieder ein interessantes Thema aus der Praxis des Erbrechts und des Steuerrechts (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) vorstellen.

Ihr Team von Dr. Lingenberg & Partner

 

Unverzinsliche oder niedrig verzinste Darlehen – Schenkungsteuerliche Risiken bei Zinsvorteilen

1. BFH-Urteil vom 31.07.2024 – Az. II R 20/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Gewährung eines Darlehens zu einem besonders niedrigen Zinssatz eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstellen kann.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erhielt von seiner Schwester ein Darlehen über 1.875.768,05 €. Hintergrund war die Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs des Vaters. Der Darlehensvertrag wurde am 03.11.2016 geschlossen; die Auszahlung sollte jedoch bereits zum 01.01.2016 als erfolgt gelten. Ebenfalls rückwirkend ab diesem Zeitpunkt wurde eine Verzinsung von 1 % pro Jahr vereinbart.

Das Darlehen war auf unbestimmte Zeit gewährt. Eine ordentliche Kündigung war erstmals zum 31.12.2019 unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten möglich.

Auffassung der Finanzverwaltung

Das zuständige Finanzamt sah in der Zinsverbilligung eine freigebige Zuwendung. Mit Bescheid vom 29.11.2017 setzte es Schenkungsteuer in Höhe von 229.500 € fest. Es ermittelte einen steuerpflichtigen Erwerb von 785.008 €.

Zur Begründung stellte das Finanzamt auf § 15 Abs. 1 BewG ab. Danach ist bei der Bewertung von Nutzungen grundsätzlich ein Zinssatz von 5,5 % anzusetzen, sofern kein anderer Wert feststeht. Die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz (1 %) und dem gesetzlichen Typisierungszinssatz (5,5 %) – mithin 4,5 % – bewertete das Finanzamt als Nutzungsvorteil.

Da die Darlehenslaufzeit nicht bestimmt war, wurde der Jahreswert dieses Vorteils nach § 13 Abs. 2 Halbsatz 2 BewG mit dem Faktor 9,3 kapitalisiert. Auf dieser Grundlage errechnete das Finanzamt einen schenkungsteuerpflichtigen Vorteil von rund € 785.000,00 (€ 1.875.768,05 x 4,5% = Jahreswert € 84.409,56). Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht stellte zwar fest, dass die Deutsche Bundesbank für das Jahr 2016 bei vergleichbaren Krediten an wirtschaftlich selbständige Personen (Zinsbindung ein bis fünf Jahre) einen durchschnittlichen Zinssatz von 2,81 % auswies.

Gleichwohl hielt das Gericht diesen Wert nicht für maßgeblich. Es vertrat die Auffassung, ein vom gesetzlichen Zinssatz (5,5%) abweichender Wert müsse „feststehen“. Der Kläger habe nicht ausreichend belegt, dass er konkret eine Finanzierung zu einem Zinssatz unterhalb von 5,5 % hätte erhalten können. Daher sei der gesetzliche Typisierungszinssatz anzuwenden.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH hob diese Entscheidung auf und widersprach der restriktiven Sichtweise des Finanzgerichts. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige durch konkrete Kreditangebote nachweist, dass er ein Darlehen zu günstigeren Konditionen hätte erhalten können. § 15 Abs. 1 BewG verlangt keinen individuellen Marktnachweis. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein marktüblicher Zinssatz objektiv feststellen lässt.

Da das Finanzgericht selbst einen durchschnittlichen Marktzins von 2,81 % festgestellt hatte, war dieser Wert zugrunde zu legen. Der schenkungsteuerlich relevante Vorteil bestand folglich nur in der Differenz zwischen 2,81 % und 1 %, also 1,81 %.

Auf dieser Basis berechnete der BFH den Nutzungsvorteil neu. Der kapitalisierte Vorteil belief sich auf 315.748,02 € (9,3-facher Jahreswert aus 1,81 % von 1.875.768,05 €). Die festzusetzende Schenkungsteuer reduzierte sich entsprechend auf 59.140 € statt zuvor 229.500 €.

2. Praktische Konsequenzen

Die Entscheidung bestätigt zunächst den Grundsatz: Wird ein Darlehen zu einem Zinssatz unterhalb des marktüblichen Niveaus gewährt, liegt in Höhe des Zinsvorteils grundsätzlich eine freigebige Zuwendung vor. Überschreiten die persönlichen Freibeträge die maßgeblichen Grenzen, unterliegt dieser Vorteil der Schenkungsteuer.

Zugleich stellt der BFH klar, dass für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes nicht zwingend individuelle Kreditangebote vorgelegt werden müssen. Maßgeblich können vielmehr die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze sein, differenziert nach Art des Darlehensnehmers und Dauer der Zinsbindung.

Für die Praxis empfiehlt es sich daher, bei Abschluss entsprechender Darlehensverträge die einschlägigen Bundesbank-Statistiken zu dokumentieren und aufzubewahren. Auf diese Weise kann der marktübliche Zinssatz im Bedarfsfall nachvollziehbar belegt werden. Individuelle Kreditangebote sind zwar nicht zwingend erforderlich, können jedoch zur zusätzlichen Absicherung sinnvoll sein.

Gern beraten und unterstützen wir Sie bei der steueroptimierten Gestaltung von Darlehensverträgen sowie in allen Fragen des Erbrechts und des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts.

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