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Social Media Account im Erbfall – aktive weitere Nutzung für den Erben?

Liebe Mandanten,

nachfolgend möchten wir Ihnen wieder ein interessantes Thema aus der Praxis des Erbrechts und des Steuerrechts (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) vorstellen.

Ihr Team von Dr. Lingenberg & Partner

 

Haben Erben einen Anspruch auf die aktive Weiternutzung eines Social-Media-Accounts?

1. OLG Oldenburg, Urteil vom 30.12.2024, Az. 13 U 116/23

Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg war folgender Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über das registrierte Nutzer internetbasiert über die Server der Beklagten kommunizieren und Inhalte austauschen können. Voraussetzung für die Nutzung des Netzwerks ist eine Registrierung sowie die Eingabe individueller Zugangsdaten.

Die Klägerin ist die Ehefrau und alleinige Erbin des im Jahr 2019 verstorbenen Erblassers (E). Der Erblasser hatte zu Lebzeiten bei der Beklagten ein Benutzerkonto eingerichtet und genutzt.

Nach dem Tod des Erblassers nutzte die Klägerin dessen Account zunächst weiter. Nachdem die Beklagte vom Todesfall Kenntnis erlangt hatte, versetzte sie den Account Anfang 2022 in den sogenannten „Gedenkzustand“. In diesem Zustand bleibt das Benutzerkonto zwar bestehen, ein Einloggen ist jedoch selbst unter Verwendung der korrekten Zugangsdaten nicht mehr möglich.

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos aufgefordert hatte, ihr sowie ihrem Sohn Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren, erhob sie vor dem Landgericht Klage auf uneingeschränkten Zugang zu dem Social-Media-Account des Erblassers.

Das Landgericht gab der Klage lediglich insoweit statt, als der Klägerin ein lesender Zugriff auf das Benutzerkonto zugesprochen wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein und begehrte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg weiterhin einen vollständigen Zugriff, einschließlich der aktiven Nutzung des Accounts.

Das OLG bestätigte zunächst die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin als Erbin gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Vertragsverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten eingetreten ist. Unter Verweis auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 stellte das Gericht klar, dass der Anspruch auf Zugang zu einem Social-Media-Benutzerkonto grundsätzlich vererblich ist.

Nach Auffassung des OLG führt die Erbenstellung der Klägerin dazu, dass sie vollständig in die vertragliche Rechtsposition des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts umfasse dies jedoch nicht nur das Recht auf eine passive (lesende) Nutzung des Accounts, sondern auch das Recht zur aktiven (schreibenden) Weiternutzung.

2. Schlussfolgerungen für die Praxis

Bereits in seinem sogenannten „Facebook-Urteil“ vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass das vertragliche Nutzungsverhältnis eines Social-Media-Accounts mit sämtlichen Rechten und Pflichten gemäß § 1922 BGB grundsätzlich auf die Erben übergeht.

Offen geblieben war jedoch bislang die Frage, ob neben dem bloßen Leserecht auch das Recht zur aktiven Nutzung des Benutzerkontos auf die Erben übergeht. Das OLG Oldenburg hat diese Frage nunmehr als erstes Obergericht ausdrücklich aufgegriffen und in konsequenter Anwendung des § 1922 BGB auch das Recht auf die aktive Weiternutzung des Benutzerkontos bejaht.

Für die gestaltende Beratungspraxis ergibt sich aus dieser Entscheidung ein möglicher Handlungsbedarf. Soll verhindert werden, dass Erben Zugriff auf den digitalen Nachlass oder auf einzelne Nutzerkonten erhalten, kann und sollte durch Vollmachten oder testamentarische Anordnungen eine Nutzung des Accounts durch die Erben ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt werden.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Gestaltungsfragen sowie allen erbrechtlichen Fragestellungen. Aber auch bei damit zusammenhängenden steuerlichen Themen, insbesondere aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Sprechen Sie uns an!

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