Verteilung gesamtes Vermögen aber kein Erbe bestimmt
Liebe Mandanten,
nachfolgend möchten wir Ihnen wieder ein interessantes Thema aus der Praxis des Erbrechts und des Steuerrechts (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) vorstellen.
Ihr Team von Dr. Lingenberg & Partner
Kein Erbe ausdrücklich benannt, aber das gesamte Vermögen verteilt – wer ist Erbe geworden?
1. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.02.2025 – 3 Wx 216/24
Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf war ein Testament, in dem der Erblasser E. zwar sein gesamtes Vermögen auf mehrere Personen verteilt hatte, jedoch keine Person ausdrücklich und eindeutig als Erben eingesetzt hatte. Der Nachlass wurde testamentarisch wie folgt zugewandt:
Beteiligter zu 5.: Grundstück/Haus (ca. 545.000 €) – ca. 34 %
Beteiligte zu 2.: Bargeld und Schmuck (ca. 20.000 €) – ca. 2 %
Beteiligte zu 6.: Bargeld und Schmuck (ca. 50.000 €) – ca. 3 %
Beteiligte zu 3.: Barrengold und Bargeld (ca. 100.000 €) – ca. 7 %
Beteiligte zu 4.: Schmuck (ca. 6.000 €) – ca. 1 %
Beteiligte zu 1.: übriges Bankvermögen (ca. 972.000 €) – ca. 55 %
Nach dem Erbfall beantragte der Beteiligte zu 5. die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe. Dem trat die Beteiligte zu 1. entgegen. Vor diesem Hintergrund hatte das OLG im Wege der Testamentsauslegung zu klären, wer Erbe geworden ist und in welchem Umfang.
Nach Auffassung des OLG ist die Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände gemäß § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel als Vermächtnis und nicht als Erbeinsetzung zu verstehen. Diese gesetzliche Auslegungsregel gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem Testament ein abweichender Erblasserwille feststellen lässt. Hat der Erblasser durch testamentarische Anordnungen faktisch sein gesamtes Vermögen unter den Bedachten verteilt, spricht dies regelmäßig dafür, dass zumindest eine Erbeinsetzung gewollt war.
Dabei liegt es nahe, eine Person, der der wesentliche Teil des Nachlasses zugewandt wird, als Erben anzusehen. Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten zu 1. und zu 5. zusammen den überwiegenden Teil des Nachlasses zugewandt bekommen (55 % bzw. 34 %). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spricht dies dafür, dass die übrigen Beteiligten nicht als Erben, sondern lediglich als Vermächtnisnehmer bedacht werden sollten.
Vor diesem Hintergrund gelangte das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Beteiligten zu 1. und zu 5. als Miterben berufen worden sind, und zwar in einem Erbquotenverhältnis von 2/3 zu 1/3. Die Beteiligten zu 2., 3., 4. und 6. sind demgegenüber lediglich Vermächtnisnehmer.
2. Fazit und praktische Konsequenzen
Wird im Testament nicht ausdrücklich bestimmt, wer Erbe sein soll, ist der letzte Wille des Erblassers im Wege der Auslegung zu ermitteln. Grundsätzlich ist die Zuweisung einzelner Gegenstände als Vermächtnis zu verstehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dadurch das wesentliche Vermögen des Erblassers übertragen wird.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig eine sorgfältige und rechtlich präzise Testamentsgestaltung ist. Bereits im Beratungsgespräch sollte eindeutig geklärt werden, wer Erbe werden soll – und damit Rechtsnachfolger des gesamten Nachlasses – und wer lediglich als Vermächtnisnehmer bedacht werden soll. Ebenso entscheidend ist die Verwendung der korrekten juristischen Terminologie, um den tatsächlichen Willen des Erblassers eindeutig und rechtssicher umzusetzen.
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